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Bürokratie: Nützliche Tipps

Aktuelle Information

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Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur aktuellen Besuchsregelung.

Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Der Anspruch beginnt mit dem Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzung vorliegt. Der Antrag muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten oder durch Beifügen der schriftlichen Vollmacht gestellt werden. Vordrucke erhalten Sie bei der Familienkasse selbst und im Internet unter: www.familienkasse.de oder unter www.arbeitsagentur.de

Die Kindergeldanträge für Oberhausener Bürger werden an die folgende Adresse persönlich oder per Post gestellt:

Arbeitsamt/ Familienkasse Oberhausen
Mülheimer Str. 36
46047 Oberhausen

Telefon: 0800/4555530 oder 0800/4555533

Für Bürger anderer Städte ist das örtliche Arbeitsamt/Familienkasse zuständig

Die Elterngeld- und Elternzeitanträge werden von den zuständigen Bürgerservicestellen Oberhausen entgegen genommen und an das Versorgungsamt Essen weitergeleitet:

Die zuständigen Bürgerservicestellen für Oberhausener Bürger sind:

Technisches Rathaus Sterkrade, Bahnhofstr. 66, 46145 Oberhausen

Technisches Rathaus Osterfeld, Bottroper Str. 183, 46117 Oberhausen

Rathaus Oberhausen, Schwartzstr. 72, 46045 Oberhausen

Wohnen Sie nicht in Oberhausen, wird Ihre örtliche Bürgerservicestelle Ihnen Auskunft geben, wo das Elterngeld zu beantragen ist.

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Sie beträgt somit 14 Wochen.

Bekommen Sie Zwillinge, wird die Schutzfrist um vier Wochen auf 18 Wochen verlängert. Sie endet dann erst zwölf Wochen nach der Geburt.

Wird Ihr Kind früher geboren als berechnet, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Tage, die Ihr Kind früher geboren wurde.

Sie erhalten auf der Wochenbettstation eine ärztliche Frühgeburtsbescheinigung, wenn Ihr Kind

  • vor der 36+6 SSW geboren wird,
  • bei der Geburt unter 2.500 g wiegt
  • mehr als 2500 g wiegt, aber noch nicht voll ausgereift ist

Die Mutterschutzfrist verlängert sich um weitere vier Wochen und beträgt damit 18 Wochen.

Sie haben die Wahl, eine Vaterschaftsanerkennung vor oder nach der Entbindung durchzuführen. Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und keine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung abgegeben haben, müssen zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und Beurkundung der Geburt des Kindes nach Anmeldung ihres Kindes im Krankenhaus beide persönlich beim Standesamt vorsprechen.

Eine Terminabsprache ist erforderlich!

Bitte beachten Sie, dass eine Sorgerechtserklärung nur vom Jugendamt (oder einem Notar) aufgenommen werden kann. Sollten Sie dies zusätzlich zu der Vaterschaftsanerkennung wünschen, wäre vorab eine Terminvereinbarung mit dem Jugendamt sinnvoll.

Das Standesamt befindet sich im

Technischen Rathaus
Gebäude C, 3. Etage
Bahnhofstr. 66
46145 Oberhausen (Sterkrade)
Zimmer C301 / Zimmer C302

Hotline: 0208 825-2070

Email: geburten@oberhausen.de

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+49 208 695 241
+49 208 695 5499
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Adresse:
AMEOS Klinikum St. Clemens Oberhausen
Wilhelmstr. 34
D-46145 Oberhausen
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